Zahnärztliche Leistungen und ihre Abrechnung mit den Krankenkassen sind ein Thema, das viele Menschen beschäftigt. Es gibt eine Vielzahl an Behandlungen, deren Kosten teilweise oder vollständig von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden. Damit Sie besser einschätzen, welche Zahnarztkosten auf Sie zukommen und welche Leistungen Sie in Anspruch nehmen können, erhalten Sie hier einen Überblick.
Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für eine Vielzahl an Standard-Behandlungen. Hierzu zählen:
Bei Zahnersatz wie Kronen, Brücken oder Prothesen übernehmen die Krankenkassen seit dem 1. Oktober 2020 60 Prozent der Kosten für die sogenannte Regelversorgung. Es ist jedoch zu beachten, dass Zusatzkosten entstehen können, wenn Sie sich für Behandlungsoptionen entscheiden, die nicht im Leistungskatalog der Krankenkasse enthalten sind, wie z.B. zahnfarbene Füllungen. Es empfiehlt sich daher, im Vorfeld mit Ihrem Zahnarzt die verschiedenen Optionen und deren Kosten zu besprechen.
Für Erwachsene werden zudem zwei zahnärztliche Kontrolluntersuchungen pro Jahr sowie eine Zahnsteinentfernung von der Krankenkasse übernommen. Alle zwei Jahre gibt es zudem einen Anspruch auf eine Früherkennung von Parodontitis, den sogenannten parodontalen Screening Index.
Nicht alle zahnärztlichen Leistungen werden vollständig von den Krankenkassen übernommen. Bei Wurzelkanalbehandlungen wird die Kostenübernahme beispielsweise nur gewährt, wenn der Zahn als erhaltungswürdig eingestuft wird. Auch die professionelle Zahnreinigung (PZR) ist in der Regel keine Pflichtleistung der Krankenkassen, jedoch bieten viele Kassen hierfür Zuschüsse oder übernehmen die Kosten einmal pro Jahr komplett.
Um den Zuschuss von der Krankenkasse zu erhalten, muss Ihr Zahnarzt vorab einen Heil- und Kostenplan erstellen und bei der Krankenkasse einreichen. Erst nach Genehmigung kann mit der Behandlung begonnen werden. Klären Sie daher zuvor alle Maßnahmen vorab mit Ihrem Zahnarzt, um unerwartete Zusatzkosten zu vermeiden.
Wünschen Sie eine Versorgung, die über die Regelversorgung hinausgeht, wird zwischen „gleichartiger Versorgung“ und „andersartiger Versorgung“ unterschieden:
Ein lückenlos geführtes Bonusheft kann den Zuschuss für Zahnersatz erhöhen – nach fünf Jahren um 10 Prozent, nach zehn Jahren um weitere 5 Prozent. Zudem können die Aufwendungen für Zahnersatz unter bestimmten Bedingungen als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Personen mit sehr geringem Einkommen können unter Umständen eine Härtefallregelung in Anspruch nehmen und so bis zu 100 Prozent Kostenerstattung für die Regelversorgung erhalten. Hierfür gelten spezifische Einkommensgrenzen, und ein Antrag muss bei der Krankenkasse gestellt werden. Für folgende Personengruppen gilt die Härtefallregelung:
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